Beurlaubungen

Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung von Bachelor- und Masterarbeiten ist unzulässig.

Der ÖH-Beitrag muss trotz Beurlaubung beglichen werden.

Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester zu beurlauben wegen

– Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
– Erkrankung, die nachweislich den Studienfortschritt hindert
– Schwangerschaft
– Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten
– der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
– einer mindestens achtwöchige erhebliche Beeinträchtigung des Studiums durch Berufstätigkeit oder Qualifizierungsmaßnahmen während des Studiensemesters.